Satzung

Satzung des Territorialverbandes Kamenz der Kleingärtner e.V

Gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen


1. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geltungsbereich


1. Der Verein führt den Namen„Territorialverband Kamenz der Kleingärtner e.V.“ (TKK)
Er ist die Organisation rechtsfähiger Kleingärtnervereine, die dem Territorium Kamenz und seiner Umgebung angehören und ist Mitglied im Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. Er hat seinen Sitz in Kamenz und ist unter der VR – Nr. 8040 beim zuständigen Amtsgericht in Dresden registriert. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Der TKK ist Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingärtner der VKSK - Kreisorganisation Kamenz sowie der Kreisorganisationen des VKSK Dresden Land und Bischofswerda, wenn sich deren Vereine auf dem Territorium des ehemaligen Landkreises Kamenz befanden.


2. Zweck des Vereines ist die Förderung des Kleingartenwesens durch:
- die Erhaltung der bestehenden Kleingartenanlagen
- die Schaffung neuer Kleingartenanlagen
- Landschaftspflege, Naturschutz und die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere
- die Festschreibung vorhandener Anlagen zur Nutzung als Dauerkleingartenanlagen
- die Festschreibung von Entwicklungskonzeptionen für das Kleingartenwesen in den Kommunen


3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Den Schutz des sozialen Status der Kleingärten und Kleingartenanlagen.
b) Die Einflussnahme auf den ökologisch bewussten Umgang mit Natur und Umwelt im Kleingartenbereich.
c) Die Förderung eines gedeihlichen Zusammenlebens in den Kleingärtnervereinen auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, der Rahmenkleingartenordnung sowie von weiteren Beschlüssen.
d) Die Wahrnehmung der Interessenvertretung durch fachliche und rechtliche Betreuung der Vereine entsprechend der geltenden Rechtvorschriften.
e) Die Pflege kleingärtnerischer Traditionen, Unterstützung der Erfassung und Dokumentation der Kleingartengeschichte des Territoriums und Teilnahme an regionalen kulturellen Veranstaltungen.
f) Die Förderung und Unterstützung der Kinder-, Jugend-, Frauen- und Seniorenarbeit in den Vereinen des TKK.
g) Erwerb von kleingärtnerischen genutztem Land, wenn dies zur Sicherung der Kleingartenanlagen sachdienlich ist.


§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der TKK ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des EKK fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Eine Kleingärtnerorganisation (Verband) wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass:
a) die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
b) erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
c) bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied im TKK kann jeder im Vereinsregister eingetragene rechtsfähige Kleingärtnerverein werden, der die Satzung des Verbandes sowie die bisher gefassten Beschlüsse anerkennt und die finanzielle und kleingärtnerische Gemeinnützigkeit besitzt bzw. deren Anerkennung beantragt hat. Die Mitgliedschaft im TKK ist beitragspflichtig.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des TKK zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand des TKK innerhalb von drei Monaten. Erfolgt eine Ablehnung, kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Mitgliedsvereine haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
1. Austritt nach vorheriger schriftlicher Kündigung bis zum 30.06.auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Mitgliedsvereines zum Ende des Geschäftsjahres.
2. Verlust der Rechtsfähigkeit Streichung im Vereinsregister)
3. Ausschluss zum Ende des Geschäftsjahres, wenn ein Mitgliedsverein
a) gegen die Satzung verstößt,
b) gegen die von der Mitgliederversammlung und dem Verbandstag des Verbandes erlassenen Beschlüsse verstößt,
c) die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verliert bzw. sie ihm nicht zuerkannt wird.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des TKK. Gegen diesen Beschluss kann der betroffene Verein innerhalb von sechs Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben. Die darauf folgende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im TKK sind alle Beiträge und Umlagen bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die Mandate aller Vertreter des Mitglieds in den Organen des Verbandes.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
1. Die Mitgliedsvereine sind juristisch selbständig und rechtsfähig. Sie erkennen die Satzung des TKK an und setzen sich für deren Realisierung ein.
2. Die Mitgliedsvereine können sich zu allen Fragen der Verbandsarbeit äußern und auf die Erarbeitung von Beschlüssen Einfluss nehmen.
3. Die Mitgliedsvereine können die Versicherungsmöglichkeiten sowie Schulungs- und Lehrmaterialien des Verbandes nutzen.
4. Sie haben das Recht, Kandidaten zur Wahl für die Verbandsorgane zu benennen und Auszeichnungsvorschläge einzureichen.
5. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, die Beschlüsse der Verbandstage und der Mitgliederversammlungen einzuhalten.
6. Die vom Verbandstag bzw. der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind fristgemäß an den TKK zu zahlen. Bei Zahlungsrückständen oder nicht vereinbarten Teilzahlungen ruhen die Rechte als Mitglied des Verbandes.
7. Jeder Mitgliedsverein hat die Interessen des TKK zu wahren, seine Tätigkeit zu unterstützen und seine gemeinnützigen Aufgaben zu fördern.


§ 6 Beiträge
1. Die Höhe der Verbandsbeiträge und Umlagen pro Geschäftsjahr werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl der bewirtschafteten Parzellen des Vereines, die dem Verband fristgemäß bis 31. 12. mitzuteilen sind.
a. Alle Beiträge sind bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten.
b. Bei nicht erfolgter Parzellenmeldung zum festgesetzten Termin kann der Jahresbeitrag auf der Grundlage der Parzellenanzahl des Vorjahres errechnet werden.
c. Bei Zahlungsverzug erfolgt eine Mahnung durch den Vorstand, verbunden mit einer Mahngebühr lt. Beitrags- und Gebührenordnung des TKK und Verzugszinsen lt. BGB.
d. Die Rechte des Vereines ruhen, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragspflicht nicht erfüllt ist.
3. Zweckgebundene Umlagen können zur Deckung von außergewöhnlichem Aufwand beschlossen werden, der zusätzlich zur normalen Geschäftsführung entsteht. Die Höhe der Umlage darf den Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.
4. Der Vorstand kann einem Mitgliedsverein auf Antrag die Beitragszahlung aus wichtigen Gründen stunden.


§ 7 Verbandsorgane Die Organe des Verbandes sind:
a) der Verbandstag
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand


§ 8 Der Verbandstag
1. Der Verbandstag ist eine Delegiertenversammlung des TKK und damit das höchstes Organ des Verbandes.
2. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitgliedsvereine, dem Vorstand des TKK und den Buchprüfern. Am Verbandstag können auch Ehrengäste ohne Stimmberechtigung teilnehmen.
3. Die Delegierten des Verbandstages sind von den Mitgliedsvereinen nach folgendem Delegiertenschlüssel zu wählen:
- bis 50 Mitglieder des Vereins: ein Delegierter
- für je weitere 50 Mitglieder: ein weiterer Delegierte
- Übersteigt die Restanzahl der Mitglieder 25, kann nochmals ein Delegierter benannt werden
4. Die Einberufung des Verbandstages erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand des TKK. Gleichzeitig sind die Tagesordnung und zu fassende Beschlüsse bekannt zu geben.
5. Anträge an den Verbandstag können bis drei Wochen vorher von den Mitgliedsvereinen gestellt werden.
6. Die Legislaturdauer des Verbandstages beträgt vier Jahre, er findet im ersten Halbjahr der ablaufenden Periode statt.Ein außerordentlicher Verbandstag kann einberufen werden
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand.
7. Die Leitung des Verbandstages übernimmt der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit ein Stellvertreter. Auf Vorschlag kann von der Versammlung ein Versammlungsleiter bestimmt werden.
8. Der Verbandstag bestätigt die Tagesordnung und beschließt eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung.
9. Zu fassende Beschlüsse müssen in der Tagesordnung enthalten sein oder mit Beschluss in diese aufgenommen werden. Beschlüsse gelten als gefasst, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten dafür stimmen.
10. Der Verbandstag ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Buchprüfer,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über die dem Verbandstag vorgelegten Anträge,
d) Beratung und Beschlussfassung zur Satzungsänderung,
e) Wahl des neuen Vorstandes und der Buchprüfer,
f) Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen,
g) Beschluss über Austritt aus dem LSK.
11. Zur Änderung des Zweckes des Verbandes ist die Zustimmung aller Mitglieder des Verbandes erforderlich.


§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine und dem Vorstand des TKK. Sie tagt zweimal jährlich, jeweils im ersten und zweiten Halbjahr. Im Bedarfsfall können weitere Mitgliederversammlungen anberaumt werden. Bei Durchführung eines Verbandstages entfällt die Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr. Die Einladung erfolgt durch die Geschäftstelle und ist vier Wochen vor dem Versammlungstermin einschließlich aller Beschlussvorlagen zuzusenden. Zu fassende Beschlüsse müssen in der Tagesordnung enthalten sein oder mit Beschluss in diese aufgenommen werden.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Entgegennahme und Bestätigung
1. des Tätigkeitsberichtes und des Finanzberichtes des Vorstandes,
2. des Berichtes der Buchprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr,
4. die Beschlussfassung zum Haushaltplan und zur Finanzabrechnung für das Geschäftsjahr,
5. der Beschluss zur Änderung der Mitgliedsbeitragshöhe und zu Umlagen,
- die Entscheidung über Anträge und Einsprüche von Mitgliedsvereinen,
- die Auszeichnung und Ehrung verdienter Gartenfreunde
6. Beratung und Beschlussfassung zur Satzungsänderung
Beschlüsse gelten als gefasst, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.


§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des TKK wird auf die Dauer von vier Jahren vom Verbandstag gewählt. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretern
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Fachberater
f) ein Beisitzer
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, einen Nachfolger zu kooptieren.
3. Im Sinne des § 26 BGB vertritt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter den Verband im Rechtsverkehr jeweils allein.
4. Der Vorstand tagt nach Bedarf, doch mindestens jeden zweiten Monat. Zu den Vorstandssitzungen können Gäste geladen werden.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an Veranstaltungen der Vereine teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
6. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter im Amt zu unterzeichnen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. oder einer seiner Stellvertreter und weitere 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen in Ausübung des Ehrenamtes können als Tätigkeitspauschale erstattet werden.
9. Auf Beschluss des Vorstandes kann auch anderen nebenberuflich für den TKK tätigen Personen eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.   
  10. Unbeschadet dessen erhalten die Vorstandsmitglieder Reisekosten bzw. eine Entschädigung für durch Beleg nachgewiesenen Aufwand.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Der Vorstand regelt entsprechend der Satzung des TKK und der Beschlüsse alle Angelegenheiten des Verbandes,
b) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedsvereinen,
c) Die Erarbeitung und Abrechnung des Haushaltplanes und der jährlichen Berichte,
d) Die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers,
e) Die Anleitung und Kontrolle der Geschäftsstelle,
f) Die enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen sowie deren Unterstützung, Hilfe und Anleitung
Der Vorstand des TKK unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis geleitet wird. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Vorstandsmitglied, ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 11 Niederschriften
1. Über die Sitzungen der Organe des TKK und die Wahlen sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter bzw. dem Leiter der Wahlkommission zu unterschreiben. Die Niederschriften sind in der folgenden Sitzung vom entsprechenden Organ des TKK zu bestätigen.
2. Niederschriften über den Verbandstag erhalten die Mitgliedsvereine innerhalb von vier Wochen nach Abschluss. Gegen den Inhalt der Niederschrift kann von den Mitgliedsvereinen innerhalb von vier Wochen schriftlich ein zu begründender Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung des TKK auf seiner nächsten Sitzung. Erfolgt kein Einspruch, gilt die Niederschrift als bestätigt.


§ 12 Wahlen
1. Die Wahlen erfolgen nach einer vom Verbandstag zu beschließenden Wahlordnung.
2. Für die Wahlen hat der Verbandstag in offener Abstimmung eine Wahlkommission zu wählen.
3. Wählbar ist jede natürliche, volljährige Person, die von einem Verbandsorgan oder einem Mitglied des TKK vorgeschlagen wird. Sie benötigt für die Kandidatur die Zustimmung des Mitglieds. Jeder Delegierte kann kandidieren oder kann von einem Mitglied des TKK zur Wahl vorgeschlagen werden. Bei Nichtanwesenheit des Kandidaten muss seine schriftliche Zustimmung zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl vorliegen.
4. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandsamt ausüben.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
7. Die Wiederwahl für alle Wahlämter ist möglich.


§ 13 Buchprüfer
1. Vom Verbandstag sind mindestens zwei Buchprüfer zu wählen, die keine Vorstandsmitglieder sind. An den Vorstandssitzungen können die Buchprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Die gewählten Buchprüfer haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte, die Buchhaltung und den Jahresabschluss zu prüfen. Der Prüfbericht ist dem Vorstand schriftlich zu übergeben.


§ 14 Finanzielle Mittel des TKK
1. Der TKK finanziert sich aus
a. Beiträgen der Mitgliedsvereine
b. Umlagen
c. Zuwendungen, und Spenden
d. Sonstige Einnahmen
2. Die finanziellen Mittel sind satzungsgemäß und entsprechend des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltplanes des TKK zu verwenden.
3. Der Vorstand sichert, dass die Buchhaltung und Kassengeschäfte zweckmäßig eingerichtet und ordnungsgemäß geführt werden. Alle Auszahlungen sind vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister bzw. einem unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
4. Es ist zu sichern, dass Einzelpersonen nicht durch körperschaftsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der TKK haftet gegenüber Dritten lediglich mit seinem Verbandsvermögen.
6. Bei Ausscheiden von Mitgliedsvereinen aus dem TKK besteht kein Anspruch dieser Vereine auf das Vermögen oder Teile desselben.
7. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 15 Datenschutz
(1) Der Verband verwirklicht die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und desSächsischen Datenschutzgesetzes sowie daraus abgeleiteter rechtsverbindlicher Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
  (2) Der Verband erfasst von jedem Mitgliedsverein die erforderlichen personenbezogenen Daten, speichert diese mittels EDV-System oder Mitgliederkarteien und verwendet diese ausschließlich für Verbandszwecke, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, zur Öffentlichkeitsarbeit, zur Durchführung von Schulungen und weiteren Verbandsveranstaltungen.
  (3) Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von einzelnen Pächtern erfasst, gespeichert und verwendet, wenn dies zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Pacht- oder Vereinsrechtes erforderlich ist.
      (4) Nach Ausscheiden aus dem Verband werden personenbezogene Daten im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Aufbewahrungsfristen gespeichert und danach gelöscht. Sofern Belange der Geschichtsschreibung dies erfordern, können ausgewählte Daten auch über diese Fristen hinaus aufbewahrt und verwendet werden.


§ 16 Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen vorzunehmen und zur darauf folgenden Mitgliederversammlung als Beschluß vorzulegen und zu beschließen.


§ 17 Auflösung des TKK
Bei Auflösung des TKK oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein vorhandenes Vermögen an den Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V., der es im Sinne der AO und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung kann nur durch einen besonders zu diesem Zweck einberufenen Verbandstag beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten. Vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Verbandstag werden der Vorsitzende und die Stellvertreter gemeinsam Liquidatoren.


§ 18 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.


§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.


§ 20 Schlussbestimmung
Die am 29.11.2012 beschlossenen Satzung wurde überarbeitet und in der neuen Fassung am 03.11.2018 von der Mitgliederversammlung mit Beschluss – Nr. 02 / 11 / 2018 beschlossen.
Diese vorliegende Satzung tritt mit dem Tag der Registrierung beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.
Sie ersetzt die bisherige Fassung vom 29.11.2012.


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Kontakt:

Territorialverband Kamenz
der Kleingärtner e.V.

Güterbahnhofstr. 43
01917 Kamenz

Telefon: 03578/ 30 84 03
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